logo_neu

Vereinssatzung vom 08.01.2000 (mit Nachtrag vom 03.01.2004):

Schützenverein Nordel.von 1910 e.V. Nordel
  31603 Diepenau  Kreis Nienburg/Weser


S A T Z U N G

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Nordel von 1910 e.V.“ Der Sitz ist Nordel, 31603 Diepenau, Kreis Nienburg/Weser. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stolzenau eingetragen.

Der Verein ist durch den Schützenkreis Nienburg/Weser e.V. über den Niedersächsischen Sportschützenverband e.V. dem Deutschen Schützenbund, und über den Kreissportbund Nienburg/Weser e.V. dem Landessportbund Niedersachsen e.V. angeschlossen.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Schützenverein Nordel von 1910 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein dient der Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums. Er führt die Tradition einer wertvollen Kultur- und Sportpflege im Volksleben weiter.

Der Verein übernimmt die Pflege des Schießsports nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes, bzw. seiner Unterorgane.

Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung oder der Verfolgung konfessioneller Ziele.

§ 3  Verwendung der Vereinsmittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4  Nichtbegünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft aller Mitglieder beruht auf freiwilliger Grundlage. Allen unbescholtenen Bürgern steht es frei, sich zum Eintritt in den Verein zu melden. Antragsteller unter 18 Jahren werden mit schriftlicher Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters in den Verein aufgenommen. In jedem Fall ist Voraussetzung, daß sich jedes Mitglied den Satzungen und Richtlinien des Vereins - auch der Sportordnung - unterwirft.

§ 6  Aufnahme

Die Aufnahme ist beim Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen. Er entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ergeben sich Stimmen gegen die Aufnahme, so entscheidet die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Bewerber schriftlich kundzutun.

§ 7  Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen insbesondere an den sportlichen Schießübungen, teilzunehmen. Ferner haben sie den Anspruch, sich zur Fortbildung im Schießen von den zuständigen Schießwarten ausbilden zu lassen.

Jedes Mitglied hat das Stimmrecht. Es wird in der Generalversammlung, bei allen Vorstandswahlen und Abstimmungen, die zum Zwecke der Durchführung der Vereinstätigkeit angesetzt werden ausgeübt.

Voraussetzung für die Ausübung des Mitgliedsrechtes ist die satzungsgemäße Erfüllung der Mitgliedspflichten, einschließlich ordnungsgemäßer Beitragszahlung.

Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei. Für Wehrpflichtige und Studierende können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen gelten, die jedoch der Genehmigung des Vorstandes bedürfen.

§ 7a  Rechte der Mitglieder
(Nachtrag vom 03.01.2004 mit Bezug auf den unten folgenden Nachtrag
 unter § 8a vom gleichen Tag)

Alle Mitglieder die dieses (personenbezogene Veröffentlichungen im Internet) nicht wünschen, haben dieses dem Verein binnen 4 Wochen nach Beschluss oder bei Eintritt in den Verein schriftlich mitzuteilen.

§ 8  Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder - aktiv und passiv - verpflichten sich, die Kameradschaft innerhalb des Vereins, den Satzungen gemäß zu pflegen, den Schießsport entweder durch eigene Betätigung oder in ideeller Weise zu fördern, stets die Interessen des Vereins zu wahren und jegliche politische und weltanschauliche Betätigung innerhalb der Vereinsveranstaltungen auszuschließen.

Alle Mitglieder können zu geringfügigen Hilfeleistungen, zu Renovierungs- und Bauarbeiten die zur Erfüllung der Satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich sind, ehrenamtlich und unentgeltlich herangezogen werden.

Die Mitglieder verpflichten sich ferner, den mehrheitlich gefaßten Beschlüssen zur Durchführung zu verhelfen und sie dann auch zu befolgen, an den Übungsstunden, Sitzungen und sonstigen gemeinsamen Unternehmungen regelmäßig teilzunehmen und den Weisungen, der für die Sportausübung verantwortlichen Mitglieder nachzukommen.

Alle Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Seine Höhe wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Über den festgesetzten Beitrag hinaus können freiwillige Beiträge gezahlt werden.

Die Zahlung der Beiträge hat mindestens jährlich zu erfolgen. Der Beitrag wird von dem Kassierer oder einem vom Kassierer bestimmten Mitglied eingezogen. Ein Ausweis ist im letzteren Falle als Einzugsberechtigung vorzulegen. Die Beitragserhebung erfolgt im Februar eines jeden Jahres per Bankeinzug. Bis zum Ende des Jahres nicht bezahlte Beiträge können zuzüglich der Gebühren eingezogen werden. Bei Zahlungsverzug ist der Vorstand berechtigt, auf Ausschluß aus dem Verein zu erkennen, wenn nicht unverschuldete Gründe eine Stundung oder Aussetzung der Beitragszahlung erlauben, z. B.: besonders bewährtes Vereinsmitglied. Ein Beschluß des Gesamtvorstandes ist dazu unbedingt erforderlich.

§ 8a  Plichten der Mitglieder
(Nachtrag vom 03.01.2004)

Der Verein hat einen Internetauftritt freigeschaltet.
Hier werden Vereinstermine veröffentlicht, aber auch Berichte und Ergebnisse aus diesen Veranstaltungen, im Bedarfsfall auch mit Foto.
Die Mitgliederversammlung erlaubt dies ausdrücklich.

§ 9  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch Tod des Mitglieds
  • Durch wirtschaftliche Not eines Mitgliedes. In diesem Falle kann ein Antrag auf Austritt mit sofortiger Wirkung gestellt und zugestanden werden.
  • Durch eine ordnungsgemäße Austrittserklärung. Diese muß schriftlich oder mündlich beim 1. Vorsitzenden in seiner Wohnung mindestens 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  • Durch Auflösung des Vereins.
  • Eine ordentliche Mitgliedschaft im Sinne des § 8 kann durch Vorstandsbeschluß in eine Ehrenmitgliedschaft umgewandelt werden.

§ 10  Ausschluß aus dem Verein

Ein Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen:

  • Wenn ein Mitglied gegen die Satzungen oder Bestrebungen des Vereins oder der übergeordneten Organisation gröblich verstößt oder sich den Verpflichtungen aus der Satzung § 8 entzieht. Ferner, wenn er den Zweck des Vereins zuwiderhandelt.
  • Wenn ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag - trotz zweimaliger Ermahnung - ohne Begründung länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist.
  • Wenn ein Mitglied ehrenrührige Handlungen begeht oder die Sportordnung gröblich verletzt.

Zum Ausschluß ist ein Beschluß des Vorstandes erforderlich. Die Einspruchsfrist gegen einen Ausschluß beträgt 4 Wochen. Der Einspruch hat per Einschreiben an den Vorstand, z. Hd. des 1. Vorsitzenden zu erfolgen.

Der Vorstand entscheidet in einer erneuten Sitzung, zu der er noch 4 weitere Mitglieder hinzuziehen kann, endgültig über die weitere Mitgliedschaft.

§ 11  Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a)   Hauptvorstand (mit beschließender Stimme)

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Kassierer
1. Schriftführer
1. Schießsportleiter

b) erweiterter Vorstand (mit beratender Stimme)

stellvertretenden Schießsportleiter
dem jeweiligen König und Kronprinz
Jugendsportwart (ggf. Festausschuß)
Damenleiterin
allen sonstigen Spartenleitern

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung (Generalversammlung).

Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des Vorstandes und der Festausschußmitglieder kann auf Antrag aus der Generalversammlung durch Zuruf erfolgen. Sie ist dann offen. Geheim muß gewählt werden, wenn 51 % der Anwesenden dies wünschen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende ist zusammen mit dem Kassierer oder dem Schriftführer oder dem 1. Schießsportleiter vertretungsberechtigt.

Der Vorsitzende leitet die Versammlungen des Vereins und die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Über den Inhalt der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, und das der Generalversammlung ist zusätzlich vom jeweiligen Schriftführer, dem Vorsitzenden und dem Kassierer zu unterzeichnen.

Die Wahrung der Vereinsgeschäfte unterliegt grundsätzlich dem 1. Vorsitzenden. Er hat den Vorstand mindestens dreimal im Jahr über diese zu berichten.

§ 12  Mitgliederversammlung

Im ersten Monat eines jeden Jahres (Geschäftsjahres) hat eine Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) stattzufinden. Zu dieser muß vom Vorsitzenden schriftlich oder durch Anschlag (Aushang) eingeladen werden. 

Eine außerordentliche Versammlung kann, wenn erforderlich vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Diese kann auch von mindestens 15 % der Mitglieder (schriftlich eingereicht) verlangt werden.

Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach der Satzung vom Vorstand zu erledigen sind.

Insbesondere regelt die Mitgliederversammlung:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
  • Wahl und Anhörung der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Jahresbeiträge

§ 13  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des ablaufenden Jahres.

Erfüllungsort für Ansprüche an den Verein ist Nordel, 31603 Diepenau.

§ 14 Königswürde

Jedes verheiratete Vereinsmitglied oder Mitglied ab dem 36. Lebensjahr, kann soweit unbescholten, für die Dauer eines Jahres die Königswürde erlangen.

Der König erhält vom Verein einen Kostenausgleich.

Die Repräsentationspflichten des Königs sind genau festgelegt. Sie sollen vor Übertreibungen und Auswüchsen schützen.

§ 15 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur auf Vorschlag des Vorstandes oder von 15 % der Mitglieder in einer einberufenen Generalversammlung vorgenommen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder für diese stimmt. Die zu beabsichtigende Satzungsänderung muß in der Einladung zur Versammlung enthalten sein.

§ 16 Haftung der Mitglieder

Die Haftung der Mitglieder erlischt 1 Jahr nach Austritt aus dem Verein. Dieses gilt auch bei eventueller Auflösung des Vereins.

§ 17  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, welches nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an die Gemeinde Diepenau, zwecks Verwendung unmittelbar und ausschließlich für sportliche gemeinnützige Zwecke für die Jugend und Altenarbeit im Ortsteil Nordel der Gemeinde Diepenau. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Hauptversammlung - ordentliche oder außerordentliche - mit einer 2/3 Mehrheit entscheiden.

§ 18  Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Vereinsatzung tritt mit dem Augenblick in Kraft, nachdem sie mit 2/3 Mehrheit von der Hauptversammlung angenommen und durch den Hauptvorstand handschriftlich ratifiziert worden ist.